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Der Anbau von Nutzhanf ist nur den Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erlaubt, deren Betriebsflächen die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgrößen erreichen oder überschreiten. Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, dürfen Hanf nicht anbauen. Unter Gartenbau fallen auch Gärtnereien.